KG - Urteil vom 22.10.2001
12 U 2346/00
Normen:
BGB § 249 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)481d
KGReport-Berlin 2002, 351
NZV 2003, 335
VRS 104, 21

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Nutzungsausfallentschädigung bei neun Jahre altem PKW; Ersatzfähigkeit der Kosten für ein unrichtiges Privatgutachten

KG, Urteil vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 12 U 2346/00

DRsp Nr. 2003/16203

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Nutzungsausfallentschädigung bei neun Jahre altem PKW; Ersatzfähigkeit der Kosten für ein unrichtiges Privatgutachten

»1. Zu den Grundsätzen der sog. Lückenrechtsprechung.(Alleinige Haftung eines Vorfahrtverletzers, wenn die Voraussetzungen der sog. "Lückenrechtsprechung" nicht dargelegt sind)2. Der Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfall kann nicht allein im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs (hier: 9 Jahre) verneint werden; er entfällt jedoch bei einem Fahrzeug, dessen Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs gleichen Typs schlechthin nicht vergleichbar ist, weil es zahlreiche erhebliche Mängel aufweist.3. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein unrichtiges, mangelhaftes Privatgutachten, wenn er die Mängel zu vertreten hat (Auswahlverschulden oder Verschweigen von Vorschäden).«

Normenkette:

BGB § 249 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: