OLG Hamm vom 06.03.2003
6 U 106/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 2003, 343

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und erzwungener Vorfahrt

OLG Hamm, vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 6 U 106/02

DRsp Nr. 2008/13578

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und erzwungener Vorfahrt

Kommt es an einer Vorfahrtstraße zu einem Unfall, weil der vorfahrtberechtigte Fahrer sich die Vorfahrt erzwingt, so tritt der Verursachungsbeitrag des Wartepflichtigen vollständig hinter das Verschulden des vorfahrtberechtigten PKW zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 2003, 343