Am 30.6.1997 kam es zwischen dem Kläger als Motorradfahrer und dem PKW des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist auf der S. Chaussee in Bremerhaven zu einem Unfall, bei dem der Kläger schwere Verletzungen erlitt. Der Unfallablauf war folgender:
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