OLG Bremen - Urteil vom 13.02.2001
3 U 53/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2001, 372
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2191/99a

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug

OLG Bremen, Urteil vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 3 U 53/00

DRsp Nr. 2004/8737

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug

»Ein Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20% bis 30% überschreitet, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei.« Kommt es zu einer Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen, aus einer Seitenstraße einbiegenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des die Vorfahrt verletzenden Fahrzeugs gerechtfertigt, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa 30% überschritten hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 S. 1 ;

Sachverhalt:

Am 30.6.1997 kam es zwischen dem Kläger als Motorradfahrer und dem PKW des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist auf der S. Chaussee in Bremerhaven zu einem Unfall, bei dem der Kläger schwere Verletzungen erlitt. Der Unfallablauf war folgender: