OLG Celle - Urteil vom 30.07.2008
14 U 74/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 115, 341
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 215/07

Haftungsverteilung bei Wechseln von der geradeausführenden auf die Linksabbiegerspur

OLG Celle, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 14 U 74/08

DRsp Nr. 2008/17823

Haftungsverteilung bei Wechseln von der geradeausführenden auf die Linksabbiegerspur

1. Ein Linksabbieger, der an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange auf einer eigens dafür vorgesehenen Linksabbiegerspur vorbeifährt, darf nur dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn es die Straßen, Verkehrs, Sicht und/oder Wetterverhältnisse nicht erlauben. 2. Ein Fahrzeugführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Pkw-Fahrer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, tatsächlich auch in diese Richtung fahren will.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin kann vollständigen Ersatz des ihr bei dem Verkehrsunfall vom 8. März 2007 auf der P.straße in C. entstandenen Schadens verlangen, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 StVG, bezgl. der Beklagten zu 2 zudem § 3 PflVG a. F.

1. Der Unfall stellte sich für beide Fahrzeugführer nicht nachweislich als unabwendbar dar.

Die Beklagten nehmen dies für die Beklagte zu 1 nicht in Anspruch. Sie hat auch tatsächlich gegen alle Pflichten beim Fahrstreifenwechsel verstoßen.