OLG Köln - Urteil vom 23.08.2000
11 U 16/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 ; StVO § 1 § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 35
OLGReport-Köln 2001, 76
VRS 99, 401
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 248/99

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Radfahrers mit einem Fußgänger

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 11 U 16/00

DRsp Nr. 2001/629

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Radfahrers mit einem Fußgänger

1. Ein Radfahrer, der an einer Gruppe ins Gespräch vertiefter, teilweise auf der Fahrbahn stehender Jugendlicher mit hoher Geschwindigkeit so nah vorbeifährt, dass er durch eine unbedachte Bewegung eines der Jugendlichen zu Fall kommt, hat den ihm dadurch entstehenden Schaden zu 70% selbst zu tragen; dementsprechend 30 % Mithaftung des Fußgängers.2. Erleidet ein Radfahrer durch den Sturz auf den Hinterkopf eine Hirnkontusion, ein Schädelhirntrauma dritten Grades und eine traumatische Läsion des Augennervs mit Blutung und einer Stauungspapille, ferner einen Hüftgelenkspfannenbruch mit nachfolgender fünfwöchiger stationärer Behandlung bei verbleibender geringer Einschränkung des Sehvermögens sowie Aufmerksamkeits-, Merk- und Konzentrationsstörungen und Beschwerlichkeiten auf Grund einer eingeschränkten Beweglichkeit des Hüftgelenks, so ist ein Schmerzensgeld von 6.000 DM angemessen, wenn es zu dem Unfall auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens des Unfallgegners und einer unvorsichtigen Fahrweise des Radfahrers, die einen Mitverschuldensanteil von 70% rechtfertigt, gekommen ist.