OLG Celle - Urteil vom 21.03.2002
14 U 196/01
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1119
OLGReport-Celle 2002, 176
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 3660/00

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß Lkw/Pkw bei Beschleunigungstreifen

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 14 U 196/01

DRsp Nr. 2002/5504

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß Lkw/Pkw bei Beschleunigungstreifen

»Zur Haftungsverteilung zwischen Lkw (75 %), der vom Beschleunigungsstreifen kommend etwas auf Hauptfahrspur gerät und auffahrendem Pkw (25 %)«

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die der Senat verweist, die Klage abgewiesen, soweit sie über einen Betrag von hinaus gegangen ist.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe gilt folgendes:

Die Klägerin kann von den Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 1. November 1999 in #######, ##################### kurz vor der Ausfahrt #######, keinen weiteren Schadensersatz als den vom Landgericht bereits zuerkannten beanspruchen. Die Kammer hat nach Durchführung der Beweisaufnahme (hier Beiziehung der Ermittlungsakten, insbesondere der dort befindlichen von der Polizei angefertigten Fotografien von der Endposition des Lkw der Klägerin) zutreffend einen Sachverhalt als bewiesen angesehen, nach welchem der Klägerin hinsichtlich des Zustandekommens des Verkehrsunfalls ein Verursachungs- und Verschuldensbeitrag von 75 % anzulasten ist.