KG - Urteil vom 09.03.1989
22 U 3536/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 828 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 10 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)241a-b
VerkMitt 1989, 52

Haftungsverteilung beim Anfahren eines 4-jährigen Kindes

KG, Urteil vom 09.03.1989 - Aktenzeichen 22 U 3536/88

DRsp Nr. 1992/7280

Haftungsverteilung beim Anfahren eines 4-jährigen Kindes

1. Der Halter eines PKW haftet gem. § 7 Abs. 1 StVG, wenn ein 4-jähriges Kind, das, einer Murmel nachlaufend, plötzlich zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn läuft und dort von dem PKW erfasst wird. Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn der Fahrer keine weiteren Erkenntnisquellen für eine Gefahr hatte und auch ein überdurchschnittlich umsichtiger und schnell reagierender Fahrer den Unfall nicht hätte abwenden können (hier verneint).2. Der Halter des PKW kann jedoch den Ersatzansprüchen der Eltern des getöteten Kindes den Einwand des weit überwiegenden Verschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB entgegen setzen. Denn die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie ein 4-jähriges Kind auf dem Gehweg haben spielen lassen. In diesem Fall tritt die Gefährdungshaftung völlig hinter das Mitverschulden der Eltern (nicht des Kindes) zurück.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 828 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 10 ;

Gründe: