OLG Thüringen - Urteil vom 25.01.2001
1 U 716/00
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 431
Vorinstanzen:
LG Gera - 4 (7) O 194/98 ,

Haftungsverteilung beim Begegnungsverkehr zwischen Bus und LKW

OLG Thüringen, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 1 U 716/00

DRsp Nr. 2002/5979

Haftungsverteilung beim Begegnungsverkehr zwischen Bus und LKW

Zur Haftungsverteilung beim Begegnungsverkehr zwischen Bus (2/3) und LKW (1/3) auf enger Strecke mit Kurve.

Normenkette:

StVG § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um gegenseitige Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche aus einem Straßenverkehrsunfall.

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Omnibus Ikarus, amtliches Kennzeichen PL---. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des LKW Daimler-Benz, Typ 1735, amtliches Kennzeichen EIS---. Die Beklagte zu 2) ist Halter dieses LKW. Der Beklagte zu 3) führte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles.

Der Omnibus Ikarus und der LKW Daimler-Benz kollidierten am 18.04.1995 auf der Landstrasse erster Ordnung 92. Diese Strasse befuhr die Zeugin X an diesem Tag gegen 11.00 Uhr mit dem Omnibus Ikarus der Klägerin und ca. 60 km/h, aus Richtung Hirschberg kommend, in Fahrtrichtung Schleiz. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Beklagte zu 3) mit dem LKW der Beklagten zu 2) mit einer Geschwindigkeit von ca. 56 km/h.