KG - Urteil vom 12.07.2012
22 U 322/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 37 Abs. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 12;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 100/11

Haftungsverteilung eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer beampelten Kreuzung

KG, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 22 U 322/11

DRsp Nr. 2012/15976

Haftungsverteilung eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer beampelten Kreuzung

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das am 9. November 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin - 43 O 100/11 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 37 Abs. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 12;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten (Fahrzeugführer und Haftpflichtversicherer), mit der sie die Klageabweisung in vollem Umfang verfolgen, ist begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers, mit der er (nur noch) die Differenz von 1/2 zu 2/3 weiterverfolgt, ist dementsprechend unbegründet.