OLG Koblenz - Urteil vom 25.08.2003
12 U 705/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 105, 405
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 441/99

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, der u. a. auf nicht angepaßte Fahrgeschwindigkeit und einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zurück zu führen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.08.2003 - Aktenzeichen 12 U 705/02

DRsp Nr. 2003/12878

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, der u. a. auf nicht angepaßte Fahrgeschwindigkeit und einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zurück zu führen ist.

1. Ein Schuldbekenntnis am Unfallort ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis zu werten. Jedoch kommt dem Schuldbekenntnis im Schadensersatzprozess Indizbedeutung zu.2. Der Führer eines einspurigen Kraftfahrzeugs muss bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO berücksichtigen, dass bei einer Gewaltbremsung ein solches Fahrzeug schlechter zu beherrschen ist, als ein zweispuriges.3. Mithaftung von 1/3 des PKW wegen Mißachtung des Rechtsfahrgebots, dem ein Motorrad auf einem Wirtschaftsweg entgegenkommt, das nach einer Gewaltbremsung stürzt und mit dem PKW kollidiert.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: