OLG Brandenburg - Urteil vom 06.03.2002
14 U 119/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 10 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 307
Vorinstanzen:
LG Cottbus - 2 O 49/01 - 07.08.2001, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall in Folge unachtsamen Anfahrens vom Straßenrand

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 14 U 119/01

DRsp Nr. 2002/17051

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall in Folge unachtsamen Anfahrens vom Straßenrand

1. Kommt es im Zusammenhang mit dem Anfahren vom Straßenrand auf die Fahrbahn zu einem Unfall mit einem anderen, im Fließverkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kollision darauf beruht, dass der vom Fahrbahnrand anfahrende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 10 StVO obliegende gesteigerte Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat.2. Sofern der Anfahrende den Anscheinsbeweis nicht entkräftet, ist von seinem alleinigen Verschulden auszugehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz ihres materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22. September 2000 gegen 11.30 Uhr in S..., F...Straße ereignete.