Haftungsverteilung, wenn Ampelschaltung ungeklärt bleibt

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Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

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Ort, Datum

 

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Unfallhergang wird von den beteiligten Fahrern unterschiedlich geschildert. Es kann nicht geklärt werden, bei welcher Ampelschaltung die Unfallbeteiligten in die Kreuzung eingefahren sind.

Bei einer derartigen Konstellation richtet sich die Schadensabwägung ausschließlich nach der von den beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr, § 17 Abs. 3 StVG.

Es kommt der Grundsatz zur Anwendung, dass bei ungeklärtem Hergang eines Unfalls der Schaden je zur Hälfte zu verteilen ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche die stärkere Belastung der einen oder anderen Seite gebieten (vgl. AG Köln, Urt. v. 13.03.2008 - 266 C 131/07, SP 2008, 281).

Da ein überwiegendes Verschulden meines Mandanten nicht erwiesen ist, sind von Ihnen 50 % des entstandenen Schadens zu übernehmen.