Haftungsverteilung, wenn Gegner das Rotlicht einer Fußgängerbedarfsampel nicht beachtet

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant ist, als er vom Parkplatz auf die Straße einfuhr, mit dem Fahrzeug Ihre... Versicherungsnehmer... zusammengestoßen.

Ihr... Versicherungsnehmer... hat die wenige Meter von der Ausfahrt entfernt liegende Fußgängerbedarfsampel nicht beachtet. Diese war bereits auf Rot umgeschaltet, als Ihr... Versicherungsnehmer... diese Ampel passierte, wie sich aus der Aussage des Zeugen . ergibt.

Dieser Verkehrsverstoß ist für den Unfall ursächlich geworden. Mein Mandant fühlte sich durch die Ampel, welche für Fahrzeuge Rotlicht zeigte, sicher und setzte im Vertrauen darauf zum Einbiegen in die Fahrbahn an.

Es kommt nicht darauf an, dass die in einer Entfernung von einigen Metern von der Parkplatzausfahrt entfernte Fußgängerampel nicht dem Schutz solcher Verkehrsteilnehmer diente, welche aus dem Parkplatz in die Fahrbahn einbiegen wollen. Trotzdem durfte meine Partei darauf vertrauen, dass sich Ihr... Versicherungsnehmer... verkehrsgerecht verhält.

Da das Verschulden meines Mandanten nicht überwiegt, haben Sie 25 % des entstandenen Schadens zu übernehmen (LG Berlin, Urt. v. 31.07.2000 - 58 S 516/99, NZV 2000, 472).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt