OLG Celle - Urteil vom 30.01.2003
14 U 146/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7; StVO § 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2680/01

Haftungsverteilung zwischen Motorradfahrer und sich verkehrswidrig verhaltenden Fußgängern; Herabsetzung der Geschwindigkeit im innerörtlichen Verkehr bei ersichtlicher Fahrbahnüberquerungsabsicht von Fußgängern; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 % aus Betriebsgefahr

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 14 U 146/02

DRsp Nr. 2003/7612

Haftungsverteilung zwischen Motorradfahrer und sich verkehrswidrig verhaltenden Fußgängern; Herabsetzung der Geschwindigkeit im innerörtlichen Verkehr bei ersichtlicher Fahrbahnüberquerungsabsicht von Fußgängern; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 % aus Betriebsgefahr

1. a) Ein Motorrad-Fahrer braucht angesichts am Straßenrand wartender Erwachsener seine Geschwindigkeit nicht auf einen Wert unter 40 km/h herabzusetzen, sondern darf darauf vertrauen, dass diese sein Vorrecht beachten und warten werden bis er sie passiert hat. b) Aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs kann sich allerdings eine Mithaftung in Höhe von 20 % am Unfallgeschehen ergeben. 2. 15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für den 17-jährigen Fahrer eines Leichtkraftrads der bei einem Verkehrsunfall eine Unterarmverletzung mit einer MdE von 20 % auf Dauer erlitt (Bestätigung von LG Hannover - Urteil vom Urteil vom 15.05.2002 - 12 O 2680/01). Zweifache stationäre Behandlung; anschließend ambulante Behandlung von mehr als fünf Monaten.