Halten auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstrefen

Autoren: Schaefer/Urbanik

Beschleunigungsstreifen

Einfädelungs- bzw. Beschleunigungsstreifen sind unselbständige Bestandteile der Richtungsfahrbahn. Sie dienen ausschließlich dem Beschleunigen und Einfädeln in den durchgehenden Verkehr.

Verzögerungsstreifen

Ausfädelungs- bzw. Verzögerungsstreifen sind gleichfalls unselbständige Bestandteile der Richtungsfahrbahn und haben einen dem entgegengesetzten Zweck, nämlich das Ausfädeln und gefahrlose Herabsetzen der Geschwindigkeit (OLG Koblenz, Urt. v. 01.03.2004 - 12 U 1491/02, zfs 2005, 120; OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.1987 - 1 Ss 86/87, DAR 1987, 158).

Das Halten ist auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen nach §  12 Abs.  1 Nr. 3 StVO unzulässig. Auf den Einfädelungsstreifen darf gem. §  7a Abs.  2 StVO schneller gefahren werden, das Rechtsfahrgebot des durchgehenden Verkehrs gilt für sie nicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.06.1985 - 8 U 182/84, VersR 1986, 1195). Über Ausfädelungsstreifen darf nur bei stockendem oder stehendem Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen überholt werden, sonst darf auf dem Ausfädelungsstreifen nicht schneller gefahren werden als auf dem durchgehenden Fahrstreifen, §  7a Abs.  3 StVO. Nicht zu den Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen zählen etwaige Verbindungsstreifen zwischen diesen beiden.

Teile der Fahrbahn