Halter- und Versicherungsermittlung

Autoren: Bildstein/Meyer

Unter Angabe des amtlichen Kennzeichens kann sowohl der Halter wie auch der Pflichtversicherer festgestellt werden. Dies ist jedoch nicht durch eine Direktanfrage des Geschädigten oder durch dessen Anwalt möglich, sondern nur entweder über die Polizeidienststelle, welche den Unfall aufgenommen hat, oder - nunmehr nach der 5. KH-Richtlinie - über den Zentralruf der Autoversicherer oder den DFIM, vgl. www.dfim.dk/en/accidents-in-denmark/insurance-danish-motor-vehicle/.