OLG Hamm - Urteil vom 07.12.2012
I-9 U 117/12
Normen:
§§ 7 Abs. 1 StVG; 18 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG; § 16 FZV;
Fundstellen:
NJW 2013, 1248
NZV 2013, 301
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 219/11

Halterhaftung bei Weitergabe eines Kurzkennzeichens

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012 - Aktenzeichen I-9 U 117/12

DRsp Nr. 2013/1249

Halterhaftung bei Weitergabe eines Kurzkennzeichens

Zur Haltereigenschaft des Empfängers eines Kurzzeitkennzeichens i.S.d. § 16 Abs. 1 FZV. Zum Versicherungsschutz für ein mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetztes Kraftfahrzeug bei Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten und Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.04.2012 verkündete Schluss-Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (19 O 219/11) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 26.10.2011 (19 O 219/11) rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger 16.790,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 zu zahlen und den Kläger von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen der Rechtsanwälte Dr. I2, U und I2, C-Straße, P auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.