OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2021
16 B 1944/20
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 Nr. 1, 2; StVG § 2a Abs. 5 S. 5; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 806/20

Handeln der erteilten Fahrerlaubnis auch nach mehr als 15 Jahren um eine Fahrerlaubnis auf Probe; Ausübung des Ermessens bei Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für atypische Fälle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 16 B 1944/20

DRsp Nr. 2024/806

Handeln der erteilten Fahrerlaubnis auch nach mehr als 15 Jahren um eine Fahrerlaubnis auf Probe; Ausübung des Ermessens bei Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für atypische Fälle

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 Nr. 1, 2; StVG § 2a Abs. 5 S. 5; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt nicht zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.