OLG Celle - Urteil vom 15.01.2003
7 U 97/02
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 325 ; BGB § 440 ; BGB § 947 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 3832/01

Haupt- oder Nebensache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB bei Zusammenbau eines PkW aus dem Vorderwagen eines Fahrzeuges sowie aus dem Mittelteil und Heck eines zweiten Fahrzeugesp

OLG Celle, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 U 97/02

DRsp Nr. 2003/7626

Haupt- oder Nebensache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB bei Zusammenbau eines PkW aus dem Vorderwagen eines Fahrzeuges sowie aus dem Mittelteil und Heck eines zweiten Fahrzeugesp

1. Wird ein PKW aus dem Vorderwagen eines Fahrzeuges sowie aus dem Mittelteil und Heck eines zweiten Fahrzeuges zusammengebaut, so stellt keines der beiden zur Herstellung des neuen PKW verwendeten Fahrzeuge die Nebensache des anderen i. S. d. § 947 Abs. 2 BGB dar. 2. Zur Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 325 ; BGB § 440 ; BGB § 947 Abs. 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz gemäß den §§ 440 Abs. 1 und Abs. 3, 325 BGB a. F. verlangen, da der Beklagte ihm schuldhaft das aufgrund des Kaufvertrages vom 8. September 1998 über einen Pkw VW Passat Variant geschuldete Eigentum nicht vollständig verschaffen konnte. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 3.000 DM (= 1.533,87 EURO) ist die Berufung unbegründet.