I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz gemäß den §§ 440 Abs. 1 und Abs. 3, 325 BGB a. F. verlangen, da der Beklagte ihm schuldhaft das aufgrund des Kaufvertrages vom 8. September 1998 über einen Pkw VW Passat Variant geschuldete Eigentum nicht vollständig verschaffen konnte. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 3.000 DM (= 1.533,87 EURO) ist die Berufung unbegründet.
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