BVerfG - Beschluß vom 23.06.1990
2 BvR 752/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 1 § 69 § 316 ; StPO § 111a ;
Fundstellen:
DRsp III(310)190a
NJW 1990, 3140
NStZ 1990, 537
NZV 1990, 481
VRS 79, 401
ZfS 1990, 429
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 26.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Gs 244/90
LG Dortmund - Beschluß vom 20.04.1990 - 14 (IX) Qs 153/90,

Herabsetzung der Promille-Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit

BVerfG, Beschluß vom 23.06.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 752/90

DRsp Nr. 1992/54

Herabsetzung der Promille-Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit

Die rückwirkende Anwendung neuer Erkenntnisse in der Rechtsprechung (hier: Herabsetzung der Promille-Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit i. S. des § 316 StGB von 1,3 Promille auf 1, 1 Promille) verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 1 § 69 § 316 ; StPO § 111a ;

Gründe:

Dem BeschwF. war die Fahrerlaubnis durch Beschluß des AG gem. § 111 a StPO entzogen worden, da er im Oktober 1989 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille einen Pkw geführt hat. Das AG hatte den Entzug der Fahrerlaubnis u. a., damit begründet, daß der BeschwF. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) dringend verdächtig sei; denn bereits der nachgewiesene Blutalkohol schließe die Eignung des BeschwF. zum sicheren Führen eines Kfz aus. Das LG verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet: Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft liege alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bereits bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor. Zur Verfassungsbeschwerde führt der Senat aus:

Hinweise:

Anmerkungen: Hüting, NZV 1991, 255; Krahl, NJW 1991, 808

Vorinstanz: AG Hamm, vom 26.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Gs 244/90