BGH - Urteil vom 29.04.1998
IV ZR 118/97
Normen:
VVG §§ 61 ; VVG § 180a;
Fundstellen:
BGHR VVG § 61 Anwendungsbereich 1
NJW-RR 1998, 1172
NZV 1998, 324
VersR 1998, 1231
r+s 1999, 41

Herbeifügung des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung; Berücksichtigung verminderter Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ... Herbeiführung eines Schadensereignisses in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen IV ZR 118/97

DRsp Nr. 1998/8793

Herbeifügung des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung; Berücksichtigung verminderter Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ... Herbeiführung eines Schadensereignisses in der Fahrzeugversicherung

1. § 61 VVG ist in der Unfallversicherung nicht anwendbar. Vielmehr hat der Versicherer die Beweisregel des § 180 a VVG zu widerlegen, wonach die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. 2. In der Sachversicherung kann bei Beurteilung der Frage, ob ein Schadensereignis grob fahrlässig herbeigeführt wurde, auch eine etwa verminderte Einsichts- und Hemmungsfähigkeit nicht außer Betracht bleiben. Dies beurteilt sich allerdings nach dem Parteivortrag.

Normenkette:

VVG §§ 61 ; VVG § 180a;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Fahrzeugversicherung und einer Kraftfahrtunfallversicherung (Insassenunfallversicherung), die ihr Ehemann bei der Beklagten genommen hatte.

Dieser fuhr mit dem versicherten Fahrzeug am Vormittag des 31. Oktober 1994 von seinem Wohnort R. in Richtung L., wendete auf der Strecke und fuhr wieder in Richtung R. zurück. Etwa einen Kilometer vor seinem Wohnort kam er mit dem Fahrzeug auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Er erlitt schwere Verletzungen und starb kurz darauf im Krankenhaus. Das Fahrzeug wurde vollständig zerstört.