BGH - Beschluss vom 05.12.2018
4 StR 505/18
Normen:
StGB § 21; StGB § 63; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 -3; StGB § 316a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 664
DAR 2019, 666
NJW 2019, 615
NStZ 2019, 346
StV 2019, 274
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.07.2018

Herbeiführen einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Tathandlung einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen für die Vollendung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 4 StR 505/18

DRsp Nr. 2019/770

Herbeiführen einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Tathandlung einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen für die Vollendung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Die Tathandlung eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines Beinaheunfalls so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist;

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 21; StGB § 63; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 -3; StGB § 316a Abs. 1;

Gründe