OLG Köln - Urteil vom 14.04.2000
20 U 165/99
Normen:
BGB § 463 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)482b
DRsp I(130)492b

Hinweis auf unterlassene eigene Untersuchung eines zu verkaufenden reparierten Unfallfahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 20 U 165/99

DRsp Nr. 2003/16477

Hinweis auf unterlassene eigene Untersuchung eines zu verkaufenden reparierten Unfallfahrzeugs

Der Verkäufer eines "reparierten" Unfallfahrzeugs muss auf eine unterlassene eigene Untersuchung hinweisen.

Normenkette:

BGB § 463 ;

Hinweise:

Anmerkung von Rechtsanwalt Karl Friedrich Wiek, Köln

Die Angabe eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug habe einen "reparierten Unfallschaden", begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere wenn der Verkäufer die Reparatur nicht selber durchgeführt hat, noch keine Zusicherungshaftung für die Vollständigkeit und fachgerechte Ausführung der Reparatur. Der Verkäufer muss aber, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, seine Kenntnis so weit offen legen, dass der Käufer sich überlegt entschliessen kann, ob er das Fahrzeug überhaupt oder zu dem geforderten Preis erwerben will (BGH, NJW 1977, 1914, 1915; OLG Köln, NJW-RR 1986, 1380). Dazu gehört auch, dass er, sofern ihm das Ausmaß der Schäden und die Reparaturarbeiten nicht positiv bekannt sind, darauf hinweist, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht hat (LG Saarbrücken, NJW-RR 1991, 629, 630; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdn. 1882).