Anmerkung von Rechtsanwalt Karl Friedrich Wiek, Köln
Die Angabe eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug habe einen "reparierten Unfallschaden", begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere wenn der Verkäufer die Reparatur nicht selber durchgeführt hat, noch keine Zusicherungshaftung für die Vollständigkeit und fachgerechte Ausführung der Reparatur. Der Verkäufer muss aber, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, seine Kenntnis so weit offen legen, dass der Käufer sich überlegt entschliessen kann, ob er das Fahrzeug überhaupt oder zu dem geforderten Preis erwerben will (BGH, NJW 1977, 1914, 1915; OLG Köln, NJW-RR 1986, 1380). Dazu gehört auch, dass er, sofern ihm das Ausmaß der Schäden und die Reparaturarbeiten nicht positiv bekannt sind, darauf hinweist, dass er das Fahrzeug nicht selbst untersucht hat (LG Saarbrücken, NJW-RR 1991, 629, 630; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdn. 1882).
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