BVerfG - Beschluß vom 12.06.2003
1 BvR 2285/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 58 S 527/01

Hinweispflichten des Gerichts im Berufungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2285/02

DRsp Nr. 2003/12552

Hinweispflichten des Gerichts im Berufungsverfahren

Ein Berufungsbeklagter darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung den Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein klageabweisendes Berufungsurteil in einem Schadensersatzprozess.

I. 1. Der Beschwerdeführer und der Kläger des Ausgangsverfahrens waren im Juli 2000 nachts gegen 22.30 Uhr an einem Verkehrsunfall beteiligt. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille und war im Begriff, einen Fußgängerüberweg zu überqueren, als es zur Kollision mit dem Motorrad des Klägers kam.