OLG Hamm - Beschluss vom 12.10.2012
I-20 U 139/12
Normen:
VVG § 19 Abs. 5; EGVVG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 670
VersR 2013, 437
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 319/10

Hinweispflichten des Versicherers in Übergangsfällen

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen I-20 U 139/12

DRsp Nr. 2012/23179

Hinweispflichten des Versicherers in Übergangsfällen

Der Versicherer hat der Hinweispflicht aus § 19 Abs. 5 VVG auch dann nachzukommen, wenn dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zwar zeitlich noch unter Geltung des alten VVG (d. h. bis zum 31.12.2007) ohne die nach neuer Rechtslage erforderliche Belehrung gestellt worden sind, er seine Annahmeentscheidung aber erst unter Geltung des neuen VVG (d. h. ab dem 01.01.2008) getroffen hat, so dass der Vertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach neuem Recht geschlossen ist. In einem solchen Fall ist der Versicherer gehalten, seine Belehrung bis zum Zeitpunkt seiner Annahmeerklärung nachzuholen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 5; EGVVG Art. 1 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

Das Landgericht hat den Klageanträgen zu Recht stattgegeben, weil die Beklagte in vollem Umfang an ihre mit dem Versicherungsschein vom 30.01.2008 dokumentierten vertraglichen Leistungszusagen gebunden ist.

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