OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.02.2021
2 Rb 37 Ss 59/21
Normen:
GG Art. 80 I 3; StVO § 3; BKatV Anl. Nr. 11 Buchst. c;
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Js 8380/20

Höhe des Bußgeldes bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h in Ansehung etwaiger Nichtigkeit der StVO in den seit 2009 geltenden Fassungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 2 Rb 37 Ss 59/21

DRsp Nr. 2021/4612

Höhe des Bußgeldes bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h in Ansehung etwaiger Nichtigkeit der StVO in den seit 2009 geltenden Fassungen

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 21 km/h kann ein Einfluss etwaiger Nichtigkeit der Straßenverkehrsverordnung in den ab 2009 geltenden Fassungen und der darauf gestützten Bußgeldkatalogverordnungen auf die Bußgeldbemessung wegen der unverändert gebliebenen Bußgeldsätze ausgeschlossen werden.

Tenor

1.

Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 12.11.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 80 I 3; StVO § 3; BKatV Anl. Nr. 11 Buchst. c;

Gründe