OLG München - Urteil vom 20.09.2012
1 U 2363/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 844;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 11012/09

Höhe des Haushaltsführungsschadens aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers

OLG München, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 1 U 2363/10

DRsp Nr. 2012/20138

Höhe des Haushaltsführungsschadens aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers

Ist von einer unfallgeschädigten Person lediglich ein Zwei-Personen-Haushalt mit reduzierter bzw. verminderter Haushaltsführung zu führen, so ist eine Einstufung in BAT VIII gerechtfertigt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht München I vom 24.2.2010 - Az. 9 O 11012/09 wird im übrigen zurückgewiesen, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.

II.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagten 3/4.

III.

Von den Kosten des Revisionsverfahren tragen die Klägerin 1/20 und die Beklagten 19/20.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 844;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einer fehlerhaften medizinischen Heilbehandlung geltend.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin u.a. den Ersatz eines Haushaltsführungsschaden in Höhe von. 21.948,73 € unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 10,56 €.

Der Senat erließ am 21.4.2011 folgendes Endurteil:

I.

Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 0 11012/09 vom 24.2.2011 wird in den Ziffern I. bis III. aufgehoben und in Ziffern I. und II. wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. II. III. IV.