Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
A.
Die nach §
B.
Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen zur anteiligen Erstattung entgangener Netzentgelte verurteilt.
a.
Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 249, 252 BGB.
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