OLG Hamm - Urteil vom 25.06.2012
I-6 U 67/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 19/10

Höhe des Schadens beim Subventionsbetrug

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2012 - Aktenzeichen I-6 U 67/11

DRsp Nr. 2012/14901

Höhe des Schadens beim Subventionsbetrug

1. Schutzzweck des § 264 StGB ist die staatliche Planungs- und Dispositionshoheit. 2. Werden Subventionsgelder (nur) teilweise zweckwidrig verwendet (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB), so kann für die Beurteilung der Frage, ob der dem Subventionsgeber entstandene Schaden der Gesamtbetrag der Subvention ist (und nicht nur der zweckwidrig verwendete Betrag), von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Subventionsgeber den Zuwendungsakt ermessensfehlerfrei insgesamt widerrufen kann. Das ist jedenfalls bei einer zweckwidrigen Verwendung von mehr als 3,6 % der zugewandten Mittel der Fall.

Tenor

I.

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 03.02.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

II.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. gesamtschuldnerisch mit den Herren Professor Dr. T und Dr. O und gesamtschuldnerisch mit der F GmbH, an den Kläger 284.310,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen;

2. gesamtschuldnerisch mit Herrn Professor Dr. T und gesamtschuldnerisch mit der F GmbH, an den Kläger weitere 3.469.823,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV.