OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.08.2003
19 U 57/03
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 249 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2004, 149
NJW 2003, 3208
OLGReport-Karlsruhe 2003, 458
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 3424/02

Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung einer Autotür

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 19 U 57/03

DRsp Nr. 2003/11544

Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung einer Autotür

»Führt die "lackschadenfreie Ausbeultechnik bei Hagel-/Kastanien- und Parkbeulen" bei einem Kfz. zur Naturalrestitution, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Kosten der herkömmlichen Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung gemäß dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, wenn diese auch die Ausbeultechnik anbietet.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 249 S. 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadenersatz, weil die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Autotüre das daneben geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat das Amtsgericht Freiburg der Klage auf Zahlung von 610,94 EURO stattgegeben.