I.
Der Kläger begehrt Schadenersatz, weil die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Autotüre das daneben geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat das Amtsgericht Freiburg der Klage auf Zahlung von 610,94 EURO stattgegeben.
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