OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2003
I-1 U 239/02
Normen:
BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 245/00

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-BWS-Syndrom, Syndesmophytenfraktur, 8 Tage stationärer Behandlung und 2 Monate Arbeitsunfähigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen I-1 U 239/02

DRsp Nr. 2010/14564

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-BWS-Syndrom, Syndesmophytenfraktur, 8 Tage stationärer Behandlung und 2 Monate Arbeitsunfähigkeit

Bei einem HWS-BWS-Syndrom aufgrund eines Auffahrunfalls verbunden mit einer Syndesmophytenfraktur und fortwirkender Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, stationärer Behandlung und 2 Monaten Arbeitsunfähigkeit ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.600 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 1 O 245/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.183,72 € nebst 4% Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.600 € nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 847;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht begehrt der Kläger Ersatz der ihm anlässlich des Unfallgeschehens vom 19.10.1999 entstandenen Schäden in voller Höhe sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich für die von ihm erlittenen unfallbedingten Verletzungen.

I.