Die zulässige Berufung des Klägers ist gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 3. begründet; gegenüber dem Beklagten zu 2. unbegründet.
I.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und zu 3. wegen des Verkehrsunfalls vom 02. Februar 1995 in Dormagen Anspruch auf Schmerzensgeld von jedenfalls 50.903,35 EURO zu; ihm sind deshalb neben den von der Beklagten zu 3. bereits gezahlten 25.564,59 EURO (50.000,- DM) und über die von dem Landgericht zuerkannten 15.338,76 EURO weitere 10.000,- EURO, insgesamt also noch 25.338,76 EURO nebst Zinsen zuzusprechen.
Dabei bedarf die Frage, ob das Landgericht die mit der Berufung im einzelnen aufgelisteten Verletzungen des Klägers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Unrecht außer acht gelassen hat, keiner näheren Erörterung. Anzumerken ist insoweit nur, dass sich das Landgericht zu Recht an den Feststellungen der medizinischen Gutachter und den damit bewiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen orientiert hat.
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