LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.07.2021
L 8 SO 246/19
Normen:
SGB XII § 43a;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 34/19

Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungObergrenze eines Beitragszuschusses zu einer privaten Krankenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 246/19

DRsp Nr. 2021/18985

Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Obergrenze eines Beitragszuschusses zu einer privaten Krankenversicherung

1. Für die Obergrenze des Beitragszuschusses nach § 32 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB XII ist die Hälfte des Beitrages im (konkret-individuellen) Basistarif maßgeblich, den die betroffene Person der privaten Krankenversicherung zu leisten hat oder - soweit sie nicht im Basistarif versichert ist - nach einem Wechsel in diesen Tarif zu leisten hätte (ebenso Sächsisches LSG v. 15.03.2021 - L 8 SO 29/20 B ER - juris Rn. 37; zu der Parallelvorschrift § 26 SGB II auch LSG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2021 - L 10 AS 802/19 - juris Rn. 22 ff.).2. Der Anwendungsbereich des § 48 SGB X erstreckt sich auch auf anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte, "soweit" in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist; die Aufhebung ist damit ausschließlich auf das Ausmaß der Änderung beschränkt (hier Erhöhung von Renteneinkommen).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 6. September 2019 geändert.