OLG Köln - Beschluss vom 03.12.2021
1 RBs 254/21
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 349 Abs. 2; StVZO § 57 Abs. 2 S. 2;

Höhere Toleranzabzüge bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit PKW ohne justierten TachometerToleranzabzüge zur Kompensation von Ablesefehlern bei Nachfahren durch PKW

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 1 RBs 254/21

DRsp Nr. 2022/695

Höhere Toleranzabzüge bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit PKW ohne justierten Tachometer Toleranzabzüge zur Kompensation von Ablesefehlern bei Nachfahren durch PKW

Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Tenor

I.

Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner als Einzelrichter dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Gummersbach zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 349 Abs. 2; StVZO § 57 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A.