OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2003
3 Ss OWi 520/03
Normen:
StPO § 267 ; OWiG § 17 ;
Vorinstanzen:
AG Hattingen - 10.02.2003,

hohe Geldbuße; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 520/03

DRsp Nr. 2003/13497

hohe Geldbuße; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Feststellungen

»Bei einer relativ hohen Geldbuße, durch welchen der Regelsatz beträchtlich, z.B. um das Dreifache, erhöht ist, ist es erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird. Deshalb sind in diesen Fällen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen.«

Normenkette:

StPO § 267 ; OWiG § 17 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 10. Februar 2003 ist der Betroffene wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,52 Promille zu einer Geldbuße von 750,- EURO verurteilt worden. Ihm ist gestattet worden, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 50,- EURO, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene hielt sich am 20.05.2002 ab ca. 1.00 Uhr mit Bekannten in der Disco Kleinbeck in Sprockhövel auf, in welcher er auch mindestens drei Gläser Bier konsumierte.