OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2003
2 Ss OWi 327/03
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 105, 353

Identifizierung des Betroffenen im Bußgeldverfahren bei geringer Qualität eines aufgenommenen Lichtbildes

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 327/03

DRsp Nr. 2006/10348

Identifizierung des Betroffenen im Bußgeldverfahren bei geringer Qualität eines aufgenommenen Lichtbildes

»Bestehen hingegen Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;
Fundstellen
VRS 105, 353