BGH - Urteil vom 17.07.2018
VI ZR 278/17
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 1393/16
LG Coburg, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 S 138/16

Inanspruchnahme des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht; Intransparenz einer Klausel des Sachverständigen über die Abtretung und Zahlungsanweisung

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen VI ZR 278/17

DRsp Nr. 2018/13050

Inanspruchnahme des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht; Intransparenz einer Klausel des Sachverständigen über die "Abtretung und Zahlungsanweisung"

Eine im Gutachtenauftrag enthaltene und als AGB verwendete Klausel "Abtretung und Zahlungsanweisung" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam. Unklar ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch.