Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch.
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