BGH - Urteil vom 17.07.2018
VI ZR 276/17
Normen:
BGB § 305; BGB § 307;
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 1482/16
LG Coburg, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 S 150/16

Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht durch eine Verrechnungsstelle; Formularmäßige Abtretung des auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den geschädigten Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen VI ZR 276/17

DRsp Nr. 2018/12865

Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht durch eine Verrechnungsstelle; Formularmäßige Abtretung des auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den geschädigten Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)

Die in einem Gutachtenauftrag enthaltene Klausel "Abtretung und Zahlungsanweisung" wird den gesetzlichen Anforderungen, inbesondere dem Transparenzgebot nicht gerecht, wenn unklar ist, welche Rechte dem Unfallgeschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 307;

Tatbestand