OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.02.2000
1 Ss 165/99
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 2, § 2 Abs. 4, Abs. 1, Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2000, 370
VRS 98, 385

Indizwirkung der Tatbestände der BKatV für die Verhängung eines Fahrverbots

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 1 Ss 165/99

DRsp Nr. 2000/8850

Indizwirkung der Tatbestände der BKatV für die Verhängung eines Fahrverbots

1. Eine Katalogtat nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 4 BKatV indiziert eine grobe Pflichtverletzung sowie die Erforderlichkeit und Angemessenheit eines Fahrverbots. Von dessen Verhängung ist in der Regel nur dann abzusehen, wenn besondere Umstände gegeben sind, die entweder die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräften. 2. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß kommt ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nur dann in Betracht, wenn (auch) eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Rotlichtverstoß ausgeschlossen war. Daß der Betroffene den Weg suchte und daher intensiv auf Wegweiser achtete, vermag ihn nicht zu entlasten.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 2, § 2 Abs. 4, Abs. 1, Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Wegen fahrlässiger Mißachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.10.1999 gegen die Betroffene eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt. Ein Fahrverbot hat das Amtsgericht nicht angeordnet, da trotz Verwirklichung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV genannten Tatbestandes der Nr. 34.2 des Bußgeldkataloges eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht vorliege.