I.
Wegen fahrlässiger Mißachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.10.1999 gegen die Betroffene eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt. Ein Fahrverbot hat das Amtsgericht nicht angeordnet, da trotz Verwirklichung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV genannten Tatbestandes der Nr.
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