BGH - Urteil vom 17.10.2018
IV ZR 106/17
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1 und S. 3; BGB § 346 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2689
MDR 2018, 1497
NJW 2018, 3778
VersR 2018, 1435
WM 2018, 2127
ZIP 2018, 2325
r+s 2018, 645
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 140 C 43/16
LG Köln, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 16/16

Information des Versicherungsnehmers über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis mit der Belehrung zum Rücktritt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell; Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen IV ZR 106/17

DRsp Nr. 2018/16439

Information des Versicherungsnehmers über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis mit der Belehrung zum Rücktritt "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell; Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.056,25 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1 und S. 3; BGB § 346 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde nach den nicht angegriffenen Feststellunge n des Berufungsgerichts aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2002 im Wege des so genannten Antragsmodells des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen.