Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Transportleistungen und Erstattung von Müllentsorgungsgebühren in Anspruch.
Die Beklagte hatte im Mai 1992 die H. - und W. GmbH in F. (im folgenden: H..) mit der Durchführung eines Bauvorhabens in .... beauftragt. In Nr. 1.2 des Bauvertrages wurde u.a. folgendes vereinbart: "Die Vergütung für die Arbeiten beträgt als Pauschalvergütung und Festpreis In diesem Preis sind sämtliche Kosten enthalten mit Ausnahme der Kosten für Planung und Bauüberwachung sowie die Kosten für Bauschuttcontainer".
Der Bauleiter der H. erteilte 1992 zunächst der Firma P., deren Inhaber der Geschäftsführer der Klägerin war, namens und in Vollmacht der Beklagten den Auftrag, die Bauschuttcontainer abzutransportieren und deren Inhalt zu entsorgen. Hierfür berechnete die Firma P. der Beklagten bis Ende 1992 insgesamt 58.820,58 DM, die auch bezahlt wurden. In zwei der insgesamt vier Rechnungen wurde zwischen "Abfuhr von Bauschutt", "Abfuhr von Bauschutt und Müll gemischt" und "Abfuhr von Müll" differenziert.
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