OLG Celle - Urteil vom 10.02.2000
14 U 70/99
Normen:
BGB § 249 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 238
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 244/98

Integritätsinteresse an einem gewerblich genutzten Fahrzeug

OLG Celle, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 14 U 70/99

DRsp Nr. 2004/8101

Integritätsinteresse an einem gewerblich genutzten Fahrzeug

Bei einem gewerblich Tätigen, der ein verunfalltes Fahrzeug für seine gewerblichen Zwecke einsetzt, besteht keine schützenswerte Beziehung zu dem Fahrzeug, die ein Integritätsinteresse und damit den Ersatz von Reparaturkosten über den Zeitwert hinaus rechtfertigen würde.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers und des Widerbeklagten zu 2 hat in der Sache teilweise Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten bleibt erfolglos.

1. a) Der Kläger kann von den Beklagten nach §§ 7, 17 Abs. 1 Abs. 2, 18 StVG, 823 Abs. 1, 254 BGB (gegenüber der Beklagten zu 2 i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVersG) 50 % des ihm durch das Unfallgeschehen vom 25. Februar 1998 entstandenen Schadens ersetzt verlangen.

Der Beklagte zu 1 hat durch schuldhaftes Verhalten zu dem Unfallgeschehen beigetragen, weil er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO in erheblicher Weise verletzt hat.