I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, die niederländische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.12.2003 in den Niederlanden auf der A 76 zwischen Maastricht und Aachen ereignete.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2005, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen.
Gegen das ihm am 28.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Rechtsauffassung, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 b EuGVVO ergebe.
Der Kläger beantragt,
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