OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.02.2002
4 U 114/01
Normen:
UWG § 1 § 3 § 13 ; PAngVO § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 7 S. 3 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2002, 306
OLGReport-Zweibrücken 2002, 328
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2/01

Irreführende Werbung bei Anpreisung eines Fahrzeugs als neu zum Gebrauchtpreis, wenn es sich bei beworbenem Fahrzeug um ein Auslaufmodell handelt

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 4 U 114/01

DRsp Nr. 2002/6863

Irreführende Werbung bei Anpreisung eines Fahrzeugs als "neu zum Gebrauchtpreis", wenn es sich bei beworbenem Fahrzeug um ein Auslaufmodell handelt

»1. Die Anpreisung eines Fahrzeugs als "neu zum Gebrauchtpreis" enthält die Ankündigung es werde ein fabrikneues Fahrzeug verkauft. Eine solche Werbung ist irreführend, wenn es sich bei dem beworbenen Fahrzeug um ein Auslaufmodell handelt, das schon seit mehreren Jahren in der vorliegenden Art nicht mehr gefertigt wird. 2. Ein Verstoß gegen § 3 UWG und gegen die Preisangabenverordnung, der darin liegt, dass der Nettopreis ohne Mehrwertsteuer blickfangmäßig herausgestellt wird, entfällt nicht deshalb, weil das beworbene (Pickup-) Fahrzeug über eine LKW-Zulassung verfügt.«

Normenkette:

UWG § 1 § 3 § 13 ; PAngVO § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 7 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie um einen Anspruch auf Auskunft und Feststellung.