Eine isolierte vorläufige Sperre im Rahmen des § 111aStPO ist nicht möglich. § 111aStPO setzt eine vorhandene Fahrerlaubnis voraus und sichert nicht die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB (Meyer-Großner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 111a Rdnr.1).
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