Tatbestandsvoraussetzungen

Autor: Christian Sitter

"Dringende Gründe"

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass "dringende Gründe" für die Annahme sprechen, die Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren endgültig entzogen. Es sind also die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 69, 69a StPO zu prüfen. Dringende Gründe sind ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass im Verfahren die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen und hierbei die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Die Stufungen der Wahrscheinlichkeit in aufsteigender Reihe sind:

genügender Anlass/hinreichender Tatverdacht (§§ 170, 203 StPO),

dringende Gründe (bzw. dringender Tatverdacht beim Haftbefehl),

an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

Ermessen

Die Entscheidung über die Entziehung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu treffen. Dies setzt zunächst voraus, dass das zuständige Gericht, das auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschluss erlässt, Ermessen überhaupt ausübt. Dies ist im Beschluss über die Entziehung kurz zu begründen.

Verfahrensdauer