Autor: Christian Sitter |
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass "dringende Gründe" für die Annahme sprechen, die Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren endgültig entzogen. Es sind also die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 69,
genügender Anlass/hinreichender Tatverdacht (§§ 170, 203 StPO), |
dringende Gründe (bzw. dringender Tatverdacht beim Haftbefehl), |
an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. |
Die Entscheidung über die Entziehung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu treffen. Dies setzt zunächst voraus, dass das zuständige Gericht, das auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschluss erlässt, Ermessen überhaupt ausübt. Dies ist im Beschluss über die Entziehung kurz zu begründen.
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