Autor: Christian Sitter |
Die vorläufige Entziehung ist mit Beschlussfassung wirksam. Sie bedarf nur der formlosen Bekanntgabe an den Beschuldigten (OLG Köln, Urt. v. 22.01.1991 - Ss 586/90, NZV 1991, 360) und wirkt zugleich als Beschlagnahme des Führerscheins (BGH, Beschl. v. 23.05.1969 - 4 StR 585/68, NJW 1969,
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