Wirksamwerden der Fahrerlaubnisentziehung

Autor: Christian Sitter

Wirkung tritt kraft Gesetzes ein

Die vorläufige Entziehung ist mit Beschlussfassung wirksam. Sie bedarf nur der formlosen Bekanntgabe an den Beschuldigten (OLG Köln, Urt. v. 22.01.1991 - Ss 586/90, NZV 1991, 360) und wirkt zugleich als Beschlagnahme des Führerscheins (BGH, Beschl. v. 23.05.1969 - 4 StR 585/68, NJW 1969, 1308). Die Vollstreckung besteht in der amtlichen Inverwahrungsnahme des Führerscheins. Sie wird den Registerbehörden gem. § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG mitgeteilt. Die Wirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis tritt kraft Gesetzes ein. Einer Vollziehung zugänglich ist nur die ggf. verbundene Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins. Eine Anordnung des § 307 Abs. 2 StPO mit Wirkung des Wiederauflebens der Fahrerlaubnis ist ausgeschlossen.