OLG Koblenz - Beschluss vom 08.05.2002
2 Ss 58/02
Normen:
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 316 § 315c Abs. 1 Nr. 1 a ;

Jugendverfehlung; Zweifelsgrundatz; Trunkenheitsfahrt; Gefährdung; Straßenverkehr

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 58/02

DRsp Nr. 2002/17409

Jugendverfehlung; Zweifelsgrundatz; Trunkenheitsfahrt; Gefährdung; Straßenverkehr

»Auch die Trunkenheitsfahrt eines Heranwachsenden kann eine Jugendverfehlung i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG darstellen. Im Zweifel ist Jugendrecht anzuwenden.«

Normenkette:

JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 316 § 315c Abs. 1 Nr. 1 a ;

Gründe:

Der Jugendrichter des Amtsgerichts W. verurteilte den zur Tatzeit 20 Jahre und 4 Monate alten Angeklagten am 17. Juli 2001 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine dagegen gerichtete Berufung hat die 7. kleine Strafkammer - als Jugendkammer - des Landgerichts K. mit Urteil vom 29. Oktober 2001 als unbegründet verworfen.