I.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch erfolglos.
1. Zu Recht hat das Landgericht bereits das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Erstrichters in den Entscheidungsgründen des Endurteils des Landgerichts Amberg. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend folgendes auszuführen:
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß durch die Erteilung eines Auftrags zur Erstattung eines Gutachtens auch Sorgfalts- und Schutzpflichten des Gutachters gegenüber am Vertrag ansonsten nicht beteiligten Dritten begründet werden können (BGH NJW 84, 355, 356; BGHZ 127, 378 ff.; BGH NJW 87, 1758 ff.; BGH NJW 97, 1235 f.; BGH MDR 2001, 623 ff.; OLG München r + s 1990, 273 f. sowie die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, , 60. Auflage, § Rn. 34; Gottwald in Münchner Kommentar, 3. Auflage, § 328 Rn. 111 bis 115).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|