OLG Koblenz - Urteil vom 25.02.2002
12 U 955/00
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 217
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 540/99

Kaskoversicherungsrecht: Fahrlässiges Herbeiführen eines Verkehrsunfalls

OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 12 U 955/00

DRsp Nr. 2003/6876

Kaskoversicherungsrecht: Fahrlässiges Herbeiführen eines Verkehrsunfalls

Wurde ein Verkehrsunfall durch einen typischerweise durch Alkoholgenuss bedingten Fahrfehler verursacht, stellt dies auch bei einer alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit mit 0,85 %o ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls dar.

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Der auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzte Kläger hatte am 6. Juli 1998 in der Mittagspause beim Feiern eines Geburtstages Bier getrunken. Auf dem Nachhauseweg wollte er mit seinem Pkw auf der B. in Höhe B. hinter einem vor ihm fahrenden Lkw - ebenso wie ein angeblich vor ihm fahrender Pkw Audi - überholen. Der ihm auf der Überholspur mit seinem Pkw entgegenkommende Zeuge S. wich zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes nach rechts aus, geriet dadurch in den Graben und sodann nach links auf die andere Straßenseite, wo er mit Totalschaden liegen blieb. Der Kläger, der behauptet, der Pkw Audi habe den Überholvorgang zwar zuvor abgebrochen, sich aber nicht ganz nach rechts eingeordnet, sondern sei an der Fahrbahnmitte verblieben, kam bei seiner Brems- und Lenkreaktion nach rechts von der Fahrbahn ab, wodurch sein Pkw ebenfalls Totalschaden erlitt.